Vereidigter Übersetzer – Übersetzung durch vereidigte und beeidigte Übersetzer für Deutsch, Englisch und 75 weitere Sprachen

StartBeglaubigte Übersetzung › Vereidigte Übersetzer

Vereidigter Übersetzer – bundesweit gültig.

„Vereidigt“, „beeidigt“, „vereidigt“, „öffentlich bestellt“ – vier regionale Namen für dieselbe gerichtliche Befugnis. Die bestätigte Übersetzung gilt in ganz Deutschland (mit Bestätigungsvermerk). Der FÜD ordnet Ihr Dokument der befugten Person zu und liefert beglaubigt zum Festpreis.

  • Urkunde, Zeugnis, Vertragjeder Dokumenttyp
  • Amtlicher Stempel & Unterschriftauf jeder Seite
  • Gerichtlich ermächtigtBefugnis nach Landesrecht
  • 4,6 · Trustpilot

Vereidigt, beeidigt oder öffentlich bestellt – je nach Bundesland dieselbe Befugnis · Bestätigungsvermerk mit Stempel und Unterschrift · für Behörden, Gerichte, Notare und Privatpersonen · Zuordnung zur passenden Sprache und Fachrichtung

Bundesweit gültigmit Bestätigungsvermerk
über 70 Sprachenbefugte Übersetzer je Zielsprache
Preis inkl. VersandBeglaubigung & Original per Post
DIN EN ISO 17100zertifiziert · Reg.-Nr. 7U517

Kurz & klar

Wer darf eine Übersetzung beglaubigen?

Beglaubigen darf, wer von einem Land- oder Oberlandesgericht dazu vereidigt (bzw. beeidigt) wurde. Diese Person bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung – das Ergebnis heißt fachlich bestätigte Übersetzung. Nur sie ist bei Behörden, Gerichten und Notaren anerkennungsfähig; ein reines Maschinen- oder Freelancer-Ergebnis ohne Vermerk ist es nicht.

Die Bezeichnung der Befugnis richtet sich nach dem Landesrecht: „vereidigt“, „beeidigt“, „vereidigt“ oder „öffentlich bestellt“ meinen dasselbe. Wichtig für Sie: Die Ermächtigung erteilt das Land (Land-/Oberlandesgericht) und gilt bundesweit; die bestätigte Übersetzung ist mit dem Bestätigungsvermerk als richtig und vollständig bescheinigt – Sie brauchen keinen Übersetzer aus Ihrem eigenen Bundesland. Für eine beglaubigte Übersetzung ordnen wir Ihr Dokument der passenden befugten Person zu und liefern sie inklusive Versand zum vereinbarten Preis.

Die vier Begriffe

Ein Amt, vier Namen – kein inhaltlicher Unterschied.

Dass es vier Bezeichnungen gibt, liegt allein an den 16 Landesgesetzen – nicht an vier verschiedenen Qualifikationen. Gemeint ist immer dieselbe gerichtliche Befugnis, die Richtigkeit einer Übersetzung zu bestätigen.

Vereidigt

Fachlich korrekt für Übersetzer (schriftlich). Berechtigt zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung.

Beeidigt / vereidigt

Synonym (beide vom Eid). Regional auch für Übersetzer gebräuchlich, streng genommen der Begriff für Dolmetscher.

Öffentlich bestellt

In einigen Ländern übliche Zusatzformel (z. B. „öffentlich bestellt und beeidigt“) – dieselbe gerichtliche Befugnis.

Bundesweit gültig

Egal, welcher Begriff auf dem Vermerk steht: Die bestätigte Übersetzung ist mit dem Bestätigungsvermerk bundesweit gültig.

Merksatz für die Praxis

„Vereidigt = beeidigt = vereidigt = öffentlich bestellt.“ Wenn eine Behörde eine dieser Formulierungen verlangt, meint sie stets eine gerichtlich befugte Person. Steht auf Ihrem Bescheid ein anderer Begriff als auf unserer Übersetzung, ist das kein Ablehnungsgrund.

Übersetzer oder Dolmetscher?

Der eine Unterschied, der wirklich zählt.

Nicht die Bundesland-Bezeichnung ist entscheidend, sondern die Frage: Geht es um Text oder um gesprochenes Wort? Danach richtet sich, wen Sie brauchen – und welcher Begriff fachlich korrekt ist.

KriteriumVereidigter ÜbersetzerBeeidigter / vereidigter Dolmetscher
Mediumschriftlich – übersetzt Dokumentemündlich – überträgt gesprochenes Wort
Fachlich korrekter Begriffvereidigtbeeidigt / vereidigt
Ergebnisbestätigte Übersetzung mit Vermerk, Stempel, UnterschriftVerdolmetschung, z. B. bei Gericht oder Standesamt
Rechtsgrundlage der AnerkennungBestätigungsvermerk des vereidigten Übersetzers (bundesweit)Beeidigung durch das Gericht für die Verhandlung
Typischer AnlassUrkunde, Zeugnis, Vertrag einreichenTrauung, Notartermin, Gerichtsverhandlung

Brauchen Sie jemanden für einen Termin vor Ort statt für ein Dokument? Dann geht es um Dolmetschen, nicht um eine bestätigte Übersetzung.

Eine Befugnis. Bundesweit gültig.

Die bestätigte Übersetzung gilt länderübergreifend; der Bestätigungsvermerk weist sie als richtig und vollständig aus – eine in Berlin vereidigte Person wird auch in Bayern akzeptiert. Sie brauchen keinen Übersetzer „um die Ecke“.

Für wen

Behörde, Gericht oder Privatperson – so passt es zu Ihrem Fall.

Wer eine befugte Person sucht, tut das aus drei sehr unterschiedlichen Rollen heraus. Für jede gilt dieselbe Rechtslage – aber ein anderer Weg zum Ziel.

Behörden & Standesämter

Sie fordern für fremdsprachige Nachweise eine bestätigte Übersetzung durch eine befugte Person.

  • befugte Übersetzer für über 70 Sprachen
  • bundesweit gültig, kein Landesbezug nötig
  • Bestätigungsvermerk, Stempel, Unterschrift
  • auf Wunsch als Rahmenvereinbarung

Gerichte & Notare

Im Verfahren kann die Vorlage einer Übersetzung nach § 142 Abs. 3 ZPO verlangt werden – erstellt von einer vereidigten Person.

  • Verträge, Registerauszüge, Urteile, Vollmachten
  • fachlich geprüft nach DIN EN ISO 17100
  • Verschwiegenheit & sichere Aktenführung
  • Original per Post, PDF vorab

Privatpersonen

Sie haben eine Urkunde und sollen sie einer Stelle in anerkennungsfähiger Form vorlegen.

Verzeichnis vs. fertige Übersetzung

Eine Liste nennt Kontakte. Wir liefern das Ergebnis.

Die offizielle Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen ist ein Verzeichnis: Sie suchen nach Name, Ort oder Sprache und erhalten eine Liste einzelner Personen. Kontaktaufnahme, Verfügbarkeit, Preisverhandlung, Beglaubigung und Versand bleiben danach Ihre Aufgabe – besonders mühsam bei seltenen Sprachen oder engen Fristen.

Beim FÜD entfällt dieser Aufwand: Wir ordnen Ihr Dokument der passenden, für die Zielsprache befugten Person zu, sichern die Qualität nach ISO 17100 und liefern die fertige bestätigte Übersetzung – beglaubigt, inklusive Versand, zum verbindlichen Festpreis. Ein Ansprechpartner, ein Preis, ein Termin.

Direkter Vergleich

Datenbank der Länder oder FÜD?

 Übersetzer-DatenbankFachübersetzungsdienst (FÜD)
Was Sie erhaltenListe einzelner Kontaktefertige bestätigte Übersetzung
Auswahl der PersonSie recherchieren selbstwir ordnen zur Zielsprache zu
Preisje Person zu verhandelnein Festpreis vorab
Qualitätssicherungnicht vorgesehenDIN EN ISO 17100
Beglaubigung & Versandselbst zu organisierenenthalten, Original per Post
Seltene Sprachen & Eiltermineoft aufwendige Sucheüber 70 Sprachen, 24-Std.-Express möglich

Der Weg über ein Verzeichnis ist möglich und legitim – er kostet Sie nur Zeit und Koordination. Wir nehmen Ihnen beides ab.

Der Bestätigungsvermerk

Woran Sie eine echte beglaubigte Übersetzung erkennen.

Erst der Bestätigungsvermerk macht aus einer Übersetzung ein anerkennungsfähiges Dokument. Er wird von der vereidigten Person unterzeichnet und trägt deren Stempel. Achten Sie auf diese Bestandteile:

Am Dokument

  • Formel zur Richtigkeit & Vollständigkeit
  • Ort, Datum, Unterschrift
  • Rundstempel der befugten Person
  • Angabe der Ausgangs- und Zielsprache

Zur Person

  • Name und Befugnis-Bezeichnung
  • ermächtigendes Land-/Oberlandesgericht
  • Eintrag in der Datenbank der Länder
  • fester Bezug zur jeweiligen Sprache

Verlangt die Empfangsstelle im Ausland zusätzlich eine Apostille, erteilt diese ausschließlich die zuständige Behörde bzw. das Amts- oder Landgericht – nicht der FÜD. Wir beraten, ob sie nötig ist, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.

Muster einer bestätigten Übersetzung mit Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift
Muster: bestätigte Übersetzung mit Vermerk, Stempel und Unterschrift.

So läuft es beim FÜD

Von der Datei bis zum beglaubigten Original.

1 · Hochladen

Sie laden das Dokument hoch oder beschreiben es kurz – Sprachrichtung und Frist genügen.

2 · Festpreis

Wir sichten Umfang und Zielsprache und nennen einen verbindlichen Festpreis – ohne spätere Zuschläge.

3 · Zuordnung

Wir übergeben an die für Ihre Zielsprache befugte Person und sichern die Qualität nach ISO 17100.

4 · Lieferung

Sie erhalten das PDF vorab und das beglaubigte Original per Post.

Festpreis

Ein Preis, den Sie vor dem Auftrag kennen.

Standard-Urkunden rechnen wir meist als Pauschale ab, sonst nach Normzeile. Den verbindlichen Preis nennen wir nach kurzer Sichtung.

Verbindlicher Festpreis
ab 0,89 €je Normzeile · Fachübersetzung
alles inklusive
Fachübersetzung durch vereidigte Übersetzerenthalten
Bestätigungsvermerk & Beglaubigungenthalten
Qualitätssicherung & Endkontrolleenthalten
PDF-Vorabversandenthalten
Postversand des Originalsenthalten

Wie sich der Preis genau zusammensetzt, lesen Sie unter Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? – oder fordern Sie direkt Ihren Festpreis an.

„Für die Anmeldung beim Standesamt brauchten wir die Heiratsurkunde beglaubigt aus dem Rumänischen. Der FÜD hat die befugte Person selbst zugeordnet, den Preis vorab genannt und das Original pünktlich geschickt. Wir mussten nichts selbst suchen.“

Privatkundin, Anmeldung Eheschließung · beglaubigte Übersetzung RO–DE · 4,9 / 5 aus 268 Bewertungen (Stand 08/2026)

Warum FÜD statt Einzelsuche im Verzeichnis?

Ein Verzeichnis nennt Ihnen nur Namen. Bei uns ist die passende befugte Person, die Qualitätssicherung sowie – bei beglaubigten Aufträgen – Beglaubigung und Versand bereits im Preis enthalten. Was wir zusagen, gilt. Referenzen ansehen →

Häufige Fragen

Vereidigt, beeidigt, vereidigt – häufige Fragen.

Was ist der Unterschied zwischen „vereidigt“ und „beeidigt“?

Kein inhaltlicher Unterschied: Beide bezeichnen dieselbe landesrechtliche Befugnis, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung zu bestätigen. Die genaue Bezeichnung richtet sich nach dem Bundesland – „ermächtigt“, „beeidigt“, „vereidigt“ oder „öffentlich bestellt“. Für Übersetzer ist je nach Land „ermächtigt“ oder „öffentlich bestellt und beeidigt“ üblich; „beeidigt/vereidigt“ im engeren Sinn betrifft Dolmetscher.

Ist „vereidigt“ dasselbe wie „beeidigt“?

Ja, „vereidigt“ und „beeidigt“ sind synonym (beide vom Eid) und bezeichnen keine zwei verschiedenen Qualifikationen.

Gilt die Befugnis in ganz Deutschland?

Ja. Schriftliche Übersetzungen vereidigter bzw. beeidigter Übersetzer werden mit dem Bestätigungsvermerk bundesweit gültig – unabhängig davon, in welchem Bundesland die Ermächtigung erteilt wurde. Sie brauchen keinen Übersetzer aus Ihrem eigenen Bundesland.

Akzeptiert eine Behörde einen Übersetzer aus einem anderen Bundesland?

Ja. Weil der Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit mit dem Bestätigungsvermerk bescheinigt, akzeptieren Behörden und Standesämter Übersetzungen befugter Personen aus jedem Bundesland. Entscheidend ist der gültige Bestätigungsvermerk, nicht der Sitz der übersetzenden Person.

Wie finde ich einen vereidigten Übersetzer?

Befugte Übersetzer sind in der offiziellen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen gelistet. Ein Verzeichnis nennt aber nur Kontakte. Beim FÜD ordnen wir Ihr Dokument automatisch der passenden, für die Zielsprache befugten Person zu und liefern die fertige bestätigte Übersetzung – beglaubigt, inklusive Versand, zum Preis.

Woran erkenne ich eine bestätigte Übersetzung?

An einem Bestätigungsvermerk mit Stempel und Unterschrift der vereidigten Person, der die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt. Erst dieser Vermerk macht die Übersetzung bei Behörden, Gerichten und Notaren anerkennungsfähig.

Brauche ich zusätzlich eine Apostille?

Nur, wenn die Empfangsstelle im Ausland sie verlangt. Eine Apostille erteilt ausschließlich die zuständige Behörde bzw. das Amts- oder Landgericht – nicht der FÜD. Wir beraten, ob sie in Ihrem Fall nötig ist, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.

Nach Bundesland

Wie Ihr Bundesland die Befugnis nennt.

Jedes Land hat eine eigene Bezeichnung und eine eigene ermächtigende Stelle – dieselbe gerichtliche Befugnis, bundesweit gültig; mit Bestätigungsvermerk. Wählen Sie Ihr Land für die Details zu Begriff, zuständigem Gericht, Landesrecht und Apostille:

Bayern

Begriff
„öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“
Ermächtigende Stelle
Präsident des Landgerichts
Landesrecht
Art. 59 AGGVG
Apostille
Landgericht (gerichtlich/notariell) · Regierung des Bezirks (Personenstand)

Nordrhein-Westfalen

Begriff
„vereidigt“
Ermächtigende Stelle
Präsident des Oberlandesgerichts (Düsseldorf, Hamm, Köln)
Landesrecht
§ 33 JustG NRW
Apostille
Präsident des Landgerichts (gerichtlich/notariell) · Bezirksregierung (Personenstand/Verwaltung)

Baden-Württemberg

Begriff
„öffentlich bestellt und beeidigt“ (Urkundenübersetzer)
Ermächtigende Stelle
Präsident des Landgerichts
Landesrecht
§§ 14–15 AGGVG
Apostille
Landgericht (gerichtlich/notariell) · Regierungspräsidium (Verwaltung)

Berlin

Begriff
„vereidigt“
Ermächtigende Stelle
zentral das Landgericht Berlin
Landesrecht
§ 142 Abs. 3 ZPO / Berliner AGGVG
Apostille
Landgericht Berlin II (gerichtlich/notariell) · LABO (Personenstand/Verwaltung)

Hessen

Begriff
„vereidigt“
Ermächtigende Stelle
Präsident des Landgerichts
Landesrecht
Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (HDÜG)
Apostille
Landgericht (gerichtlich/notariell) · Regierungspräsidium Darmstadt (Verwaltung/Personenstand)

Ihr Land fehlt?

Für alle 16 Länder gilt: Wir ordnen die befugte Person zu und liefern beglaubigt zum vereinbarten Preis.

Dokument hochladen →
Dokument hochladen Preise