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Vereidigter Übersetzer – bundesweit gültig.
„Vereidigt“, „beeidigt“, „vereidigt“, „öffentlich bestellt“ – vier regionale Namen für dieselbe gerichtliche Befugnis. Die bestätigte Übersetzung gilt in ganz Deutschland (mit Bestätigungsvermerk). Der FÜD ordnet Ihr Dokument der befugten Person zu und liefert beglaubigt zum Festpreis.
- Urkunde, Zeugnis, Vertragjeder Dokumenttyp
- Amtlicher Stempel & Unterschriftauf jeder Seite
- Gerichtlich ermächtigtBefugnis nach Landesrecht
- 4,6 · Trustpilot
Vereidigt, beeidigt oder öffentlich bestellt – je nach Bundesland dieselbe Befugnis · Bestätigungsvermerk mit Stempel und Unterschrift · für Behörden, Gerichte, Notare und Privatpersonen · Zuordnung zur passenden Sprache und Fachrichtung
Kurz & klar
Wer darf eine Übersetzung beglaubigen?
Beglaubigen darf, wer von einem Land- oder Oberlandesgericht dazu vereidigt (bzw. beeidigt) wurde. Diese Person bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung – das Ergebnis heißt fachlich bestätigte Übersetzung. Nur sie ist bei Behörden, Gerichten und Notaren anerkennungsfähig; ein reines Maschinen- oder Freelancer-Ergebnis ohne Vermerk ist es nicht.
Die Bezeichnung der Befugnis richtet sich nach dem Landesrecht: „vereidigt“, „beeidigt“, „vereidigt“ oder „öffentlich bestellt“ meinen dasselbe. Wichtig für Sie: Die Ermächtigung erteilt das Land (Land-/Oberlandesgericht) und gilt bundesweit; die bestätigte Übersetzung ist mit dem Bestätigungsvermerk als richtig und vollständig bescheinigt – Sie brauchen keinen Übersetzer aus Ihrem eigenen Bundesland. Für eine beglaubigte Übersetzung ordnen wir Ihr Dokument der passenden befugten Person zu und liefern sie inklusive Versand zum vereinbarten Preis.
Die vier Begriffe
Ein Amt, vier Namen – kein inhaltlicher Unterschied.
Dass es vier Bezeichnungen gibt, liegt allein an den 16 Landesgesetzen – nicht an vier verschiedenen Qualifikationen. Gemeint ist immer dieselbe gerichtliche Befugnis, die Richtigkeit einer Übersetzung zu bestätigen.
Vereidigt
Fachlich korrekt für Übersetzer (schriftlich). Berechtigt zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung.
Beeidigt / vereidigt
Synonym (beide vom Eid). Regional auch für Übersetzer gebräuchlich, streng genommen der Begriff für Dolmetscher.
Öffentlich bestellt
In einigen Ländern übliche Zusatzformel (z. B. „öffentlich bestellt und beeidigt“) – dieselbe gerichtliche Befugnis.
Bundesweit gültig
Egal, welcher Begriff auf dem Vermerk steht: Die bestätigte Übersetzung ist mit dem Bestätigungsvermerk bundesweit gültig.
Merksatz für die Praxis
„Vereidigt = beeidigt = vereidigt = öffentlich bestellt.“ Wenn eine Behörde eine dieser Formulierungen verlangt, meint sie stets eine gerichtlich befugte Person. Steht auf Ihrem Bescheid ein anderer Begriff als auf unserer Übersetzung, ist das kein Ablehnungsgrund.
Übersetzer oder Dolmetscher?
Der eine Unterschied, der wirklich zählt.
Nicht die Bundesland-Bezeichnung ist entscheidend, sondern die Frage: Geht es um Text oder um gesprochenes Wort? Danach richtet sich, wen Sie brauchen – und welcher Begriff fachlich korrekt ist.
| Kriterium | Vereidigter Übersetzer | Beeidigter / vereidigter Dolmetscher |
|---|---|---|
| Medium | schriftlich – übersetzt Dokumente | mündlich – überträgt gesprochenes Wort |
| Fachlich korrekter Begriff | vereidigt | beeidigt / vereidigt |
| Ergebnis | bestätigte Übersetzung mit Vermerk, Stempel, Unterschrift | Verdolmetschung, z. B. bei Gericht oder Standesamt |
| Rechtsgrundlage der Anerkennung | Bestätigungsvermerk des vereidigten Übersetzers (bundesweit) | Beeidigung durch das Gericht für die Verhandlung |
| Typischer Anlass | Urkunde, Zeugnis, Vertrag einreichen | Trauung, Notartermin, Gerichtsverhandlung |
Brauchen Sie jemanden für einen Termin vor Ort statt für ein Dokument? Dann geht es um Dolmetschen, nicht um eine bestätigte Übersetzung.
Eine Befugnis. Bundesweit gültig.
Die bestätigte Übersetzung gilt länderübergreifend; der Bestätigungsvermerk weist sie als richtig und vollständig aus – eine in Berlin vereidigte Person wird auch in Bayern akzeptiert. Sie brauchen keinen Übersetzer „um die Ecke“.
Für wen
Behörde, Gericht oder Privatperson – so passt es zu Ihrem Fall.
Wer eine befugte Person sucht, tut das aus drei sehr unterschiedlichen Rollen heraus. Für jede gilt dieselbe Rechtslage – aber ein anderer Weg zum Ziel.
Behörden & Standesämter
Sie fordern für fremdsprachige Nachweise eine bestätigte Übersetzung durch eine befugte Person.
- befugte Übersetzer für über 70 Sprachen
- bundesweit gültig, kein Landesbezug nötig
- Bestätigungsvermerk, Stempel, Unterschrift
- auf Wunsch als Rahmenvereinbarung
Gerichte & Notare
Im Verfahren kann die Vorlage einer Übersetzung nach § 142 Abs. 3 ZPO verlangt werden – erstellt von einer vereidigten Person.
- Verträge, Registerauszüge, Urteile, Vollmachten
- fachlich geprüft nach DIN EN ISO 17100
- Verschwiegenheit & sichere Aktenführung
- Original per Post, PDF vorab
Privatpersonen
Sie haben eine Urkunde und sollen sie einer Stelle in anerkennungsfähiger Form vorlegen.
- Geburts-, Heirats-, Führungszeugnis, Vertrag
- Festpreis vorab, keine Nachkalkulation
- einfach Dokument hochladen
- Beratung, ob eine Apostille nötig ist
Verzeichnis vs. fertige Übersetzung
Eine Liste nennt Kontakte. Wir liefern das Ergebnis.
Die offizielle Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen ist ein Verzeichnis: Sie suchen nach Name, Ort oder Sprache und erhalten eine Liste einzelner Personen. Kontaktaufnahme, Verfügbarkeit, Preisverhandlung, Beglaubigung und Versand bleiben danach Ihre Aufgabe – besonders mühsam bei seltenen Sprachen oder engen Fristen.
Beim FÜD entfällt dieser Aufwand: Wir ordnen Ihr Dokument der passenden, für die Zielsprache befugten Person zu, sichern die Qualität nach ISO 17100 und liefern die fertige bestätigte Übersetzung – beglaubigt, inklusive Versand, zum verbindlichen Festpreis. Ein Ansprechpartner, ein Preis, ein Termin.
Direkter Vergleich
Datenbank der Länder oder FÜD?
| Übersetzer-Datenbank | Fachübersetzungsdienst (FÜD) | |
|---|---|---|
| Was Sie erhalten | Liste einzelner Kontakte | fertige bestätigte Übersetzung |
| Auswahl der Person | Sie recherchieren selbst | wir ordnen zur Zielsprache zu |
| Preis | je Person zu verhandeln | ein Festpreis vorab |
| Qualitätssicherung | nicht vorgesehen | DIN EN ISO 17100 |
| Beglaubigung & Versand | selbst zu organisieren | enthalten, Original per Post |
| Seltene Sprachen & Eiltermine | oft aufwendige Suche | über 70 Sprachen, 24-Std.-Express möglich |
Der Weg über ein Verzeichnis ist möglich und legitim – er kostet Sie nur Zeit und Koordination. Wir nehmen Ihnen beides ab.
Der Bestätigungsvermerk
Woran Sie eine echte beglaubigte Übersetzung erkennen.
Erst der Bestätigungsvermerk macht aus einer Übersetzung ein anerkennungsfähiges Dokument. Er wird von der vereidigten Person unterzeichnet und trägt deren Stempel. Achten Sie auf diese Bestandteile:
Am Dokument
- Formel zur Richtigkeit & Vollständigkeit
- Ort, Datum, Unterschrift
- Rundstempel der befugten Person
- Angabe der Ausgangs- und Zielsprache
Zur Person
- Name und Befugnis-Bezeichnung
- ermächtigendes Land-/Oberlandesgericht
- Eintrag in der Datenbank der Länder
- fester Bezug zur jeweiligen Sprache
Verlangt die Empfangsstelle im Ausland zusätzlich eine Apostille, erteilt diese ausschließlich die zuständige Behörde bzw. das Amts- oder Landgericht – nicht der FÜD. Wir beraten, ob sie nötig ist, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.
So läuft es beim FÜD
Von der Datei bis zum beglaubigten Original.
1 · Hochladen
Sie laden das Dokument hoch oder beschreiben es kurz – Sprachrichtung und Frist genügen.
2 · Festpreis
Wir sichten Umfang und Zielsprache und nennen einen verbindlichen Festpreis – ohne spätere Zuschläge.
3 · Zuordnung
Wir übergeben an die für Ihre Zielsprache befugte Person und sichern die Qualität nach ISO 17100.
4 · Lieferung
Sie erhalten das PDF vorab und das beglaubigte Original per Post.
Festpreis
Ein Preis, den Sie vor dem Auftrag kennen.
Standard-Urkunden rechnen wir meist als Pauschale ab, sonst nach Normzeile. Den verbindlichen Preis nennen wir nach kurzer Sichtung.
| Fachübersetzung durch vereidigte Übersetzer | ✓enthalten |
| Bestätigungsvermerk & Beglaubigung | ✓enthalten |
| Qualitätssicherung & Endkontrolle | ✓enthalten |
| PDF-Vorabversand | ✓enthalten |
| Postversand des Originals | ✓enthalten |
Wie sich der Preis genau zusammensetzt, lesen Sie unter Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? – oder fordern Sie direkt Ihren Festpreis an.
„Für die Anmeldung beim Standesamt brauchten wir die Heiratsurkunde beglaubigt aus dem Rumänischen. Der FÜD hat die befugte Person selbst zugeordnet, den Preis vorab genannt und das Original pünktlich geschickt. Wir mussten nichts selbst suchen.“
Privatkundin, Anmeldung Eheschließung · beglaubigte Übersetzung RO–DE · 4,9 / 5 aus 268 Bewertungen (Stand 08/2026)
Warum FÜD statt Einzelsuche im Verzeichnis?
Ein Verzeichnis nennt Ihnen nur Namen. Bei uns ist die passende befugte Person, die Qualitätssicherung sowie – bei beglaubigten Aufträgen – Beglaubigung und Versand bereits im Preis enthalten. Was wir zusagen, gilt. Referenzen ansehen →
Häufige Fragen
Vereidigt, beeidigt, vereidigt – häufige Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen „vereidigt“ und „beeidigt“?
Ist „vereidigt“ dasselbe wie „beeidigt“?
Gilt die Befugnis in ganz Deutschland?
Akzeptiert eine Behörde einen Übersetzer aus einem anderen Bundesland?
Wie finde ich einen vereidigten Übersetzer?
Woran erkenne ich eine bestätigte Übersetzung?
Brauche ich zusätzlich eine Apostille?
Nach Bundesland
Wie Ihr Bundesland die Befugnis nennt.
Jedes Land hat eine eigene Bezeichnung und eine eigene ermächtigende Stelle – dieselbe gerichtliche Befugnis, bundesweit gültig; mit Bestätigungsvermerk. Wählen Sie Ihr Land für die Details zu Begriff, zuständigem Gericht, Landesrecht und Apostille:
Bayern
- Begriff
- „öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“
- Ermächtigende Stelle
- Präsident des Landgerichts
- Landesrecht
- Art. 59 AGGVG
- Apostille
- Landgericht (gerichtlich/notariell) · Regierung des Bezirks (Personenstand)
Nordrhein-Westfalen
- Begriff
- „vereidigt“
- Ermächtigende Stelle
- Präsident des Oberlandesgerichts (Düsseldorf, Hamm, Köln)
- Landesrecht
- § 33 JustG NRW
- Apostille
- Präsident des Landgerichts (gerichtlich/notariell) · Bezirksregierung (Personenstand/Verwaltung)
Baden-Württemberg
- Begriff
- „öffentlich bestellt und beeidigt“ (Urkundenübersetzer)
- Ermächtigende Stelle
- Präsident des Landgerichts
- Landesrecht
- §§ 14–15 AGGVG
- Apostille
- Landgericht (gerichtlich/notariell) · Regierungspräsidium (Verwaltung)
Berlin
- Begriff
- „vereidigt“
- Ermächtigende Stelle
- zentral das Landgericht Berlin
- Landesrecht
- § 142 Abs. 3 ZPO / Berliner AGGVG
- Apostille
- Landgericht Berlin II (gerichtlich/notariell) · LABO (Personenstand/Verwaltung)
Hessen
- Begriff
- „vereidigt“
- Ermächtigende Stelle
- Präsident des Landgerichts
- Landesrecht
- Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (HDÜG)
- Apostille
- Landgericht (gerichtlich/notariell) · Regierungspräsidium Darmstadt (Verwaltung/Personenstand)
Ihr Land fehlt?
Für alle 16 Länder gilt: Wir ordnen die befugte Person zu und liefern beglaubigt zum vereinbarten Preis.
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