| Namensform am falschen Papier geprüft | Viele eritreische Auftraggeber besitzen keinen Nationalpass: Das eritreische Konsulat knüpft die Passausstellung an eine „Reueerklärung“, in der man die Verletzung der „nationalen Pflicht“ bedauert und eine Bestrafung dafür akzeptiert. Diese Selbstbezichtigung muss niemand abgeben – das Bundesverwaltungsgericht hat 2022 entschieden, dass ein subsidiär Schutzberechtigter deshalb einen Reiseausweis für Ausländer beanspruchen kann (die ebenfalls verlangte Diasporasteuer von zwei Prozent hielt schon die Vorinstanz für zumutbar; auf sie kam es nicht an). Wer die Umschrift trotzdem „wie im Pass“ ansetzt, gleicht sie an ein Dokument an, das gar nicht existiert. | Wir fragen vor der Übersetzung, welches Ausweispapier die Zielstelle in der Akte hat, und richten die Namensform nach diesem Dokument aus – über alle Urkunden desselben Vorgangs hinweg identisch. |
| Vatersname als Familienname geführt | Der Name besteht aus Eigennamen plus Vornamen des Vaters, oft ergänzt um den des Großvaters; einen vererbten Nachnamen gibt es nicht. Wird der Vatername als „Nachname“ eingetragen, führen Melderegister, Aufenthaltstitel und Urkunde dieselbe Person unter zwei Namen. | Die Bestandteile werden in der Reihenfolge des Originals übertragen und ihre Funktion (Eigenname / Vatername) in einer Anmerkung erklärt – ohne einen Familiennamen zu erfinden. |
| Eritrea und Tigray verwechselt | Beide Regionen schreiben Tigrinya, aber die Urkunden kommen aus verschiedenen Staaten: in Eritrea vom Civil Status & Census Office, in Tigray von Kebele- oder Woreda-Verwaltungen. Wird die Herkunft übersehen, steht in der Übersetzung eine Behörde, die für dieses Dokument nicht zuständig war. | Wir ordnen die Herkunft anhand von Wappen, Formularaufbau und Amtsbezeichnung ein und übertragen die Stelle des tatsächlich ausstellenden Landes – mit ihrer amtlichen Bezeichnung. |
| Äthiopisches Datum unverändert übernommen | Tigray datiert im äthiopischen Kalender: dreizehn Monate, Jahreswechsel am 11. September. Zum gregorianischen Jahr sind acht Jahre zu addieren – nur für die Monate direkt nach dem Jahreswechsel, also September bis Jahresende, sind es sieben. Wer pauschal sieben Jahre addiert, verschiebt Geburtsdatum, Volljährigkeit und Fristen um ein volles Jahr. Eritreische Urkunden datieren dagegen gregorianisch. | Jedes Datum wird tagesgenau umgerechnet und mit dem Originaldatum in Klammern belegt, damit die Behörde die Umrechnung nachvollziehen kann – bei eritreischen Urkunden bleibt es beim gregorianischen Datum. |
| Falsche Vokalordnung der Ge'ez-Zeichen | Die Ge'ez-Schrift ist eine Abugida: Jedes Grundzeichen tritt in sieben Vokalordnungen auf, die sich nur durch kleine Striche und Ringe unterscheiden. Eine Ordnung daneben, und aus einem Ortsnamen wird ein anderer. Zusätzlich bleibt die Konsonantenverdopplung ungeschrieben, sodass gleich aussehende Wörter Verschiedenes bedeuten können. | Muttersprachler lesen Vokalordnung und Verdopplung aus dem Kontext, nicht aus der Zeichenform allein; Namen und Orte werden gegen die übrigen Unterlagen desselben Vorgangs abgeglichen. |
| Ge'ez-Zahlzeichen als Buchstaben gelesen | In handschriftlichen Eintragungen stehen Zahlen oft als Ge'ez-Zahlzeichen (፩=1, ፲=10, ፻=100). Sie kennen keine Null und keinen Stellenwert, sondern werden additiv zusammengesetzt – und sehen Buchstaben zum Verwechseln ähnlich. Falsch gelesen, kippt ein Jahrgang oder ein Aktenzeichen. | Zahlzeichen werden in arabische Ziffern übertragen und Position für Position gegen die Vorlage geprüft; unklare Handschrift wird als solche gekennzeichnet, statt geraten zu werden. |
| Stempel, Siegel und Randvermerke ausgelassen | Im Befreiungs- und Nachzugsverfahren ist die vollständige Übersetzung vorgeschrieben. Genau die Bestandteile, die Sachbearbeiter zuerst suchen – Rundstempel, Gebührenmarken, nachträgliche Randvermerke, Rückseiten –, fallen bei schneller Bearbeitung heraus. Die Akte gilt dann als unvollständig. | Jedes Element der Vorlage wird erfasst und in der Übersetzung an seiner Position beschrieben, Rückseiten eingeschlossen; unleserliche Stellen werden benannt statt stillschweigend übergangen. |
| Kirchliche Bescheinigung wie eine Personenstandsurkunde behandelt | Tauf- und Trauungsbescheinigungen orthodoxer Gemeinden sind keine staatlichen Urkunden, auch wenn sie ähnlich aussehen. Wird eine Trauungsbescheinigung in der Übersetzung als „Heiratsurkunde“ bezeichnet, behauptet das Dokument eine Beurkundung, die es nicht enthält – und die Stelle stützt darauf eine Entscheidung. | Ausstellertyp und Urkundenart werden benannt, wie sie im Original stehen: kirchliche Bescheinigung bleibt kirchliche Bescheinigung, mit Gemeinde, Datum und Unterzeichner. |
| Tigrinya an einen Amharisch-Übersetzer gegeben | Beide Sprachen nutzen die Ge'ez-Schrift, gehören aber verschiedenen Zweigen des Äthiosemitischen an und sind nicht gegenseitig verständlich; Tigrinya steht dem Ge'ez näher als Amharisch. Wer nach dem Schriftbild beauftragt, bekommt Lücken genau dort, wo es auf Verwaltungsvokabular ankommt. | Wir bestimmen die Ausgangssprache am Scan und setzen einen muttersprachlichen Tigrinya-Übersetzer an – bei zweisprachigen Tigray-Urkunden zusätzlich einen für den amharischen Teil. |